fahrlässige einfache Körperverletzung | Strafgesetzbuch
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
E. 2 Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘355.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids) gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).
E. 3 Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
E. 4 Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 8‘474.75 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
E. 5 (Rechtsmittel).
E. 6 (Zustellung). C. Der Privatkläger meldete am 28. April 2016 rechtzeitig Berufung an (Vi- act. 17) und beantragte mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2016 Fol- gendes (KG-act. 5):
1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte der einfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1).
Kantonsgericht Schwyz 4
2. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen (Abänderung Dispositiv Ziff. 2).
3. Dem Beschuldigten sei keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen (Abänderung Dispositiv Ziff. 4).
4. Dem Berufungskläger sei eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzu- sprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2017 hielt der Privat- kläger an seinen Anträgen fest. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privat- klägers bzw. des Staates (BVP, KG-act. 18). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu Lasten des Privatklägers schuldig gemacht zu haben. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit sei- nem Motorrad zur fraglichen Zeit auf der H.________strasse von D.________ in Richtung M.________ fuhr und beabsichtigte, links in die Hofeinfahrt N.________ abzubiegen. Gleichzeitig fuhr der Privatkläger mit seinem Motor- rad auf der H.________strasse von M.________ in Richtung D.________. Er vollzog kurz vor der Hofeinfahrt N.________ eine Vollbremsung, verlor die Beherrschung über sein Motorrad und stürzte. Das Motorrad schlitterte (ohne den Privatkläger) weiter und kollidierte mit dem Motorrad des Beschuldigten. Der Privatkläger zog sich beim Sturz grossflächige Abschürfungen an der lin- ken Schulter und am Unterarm, kleine Schürfungen am linken Knie, am Ellen- bogen rechts sowie am Beckenkamm und ein Hämatom am linken Sprungge-
Kantonsgericht Schwyz 5 lenk zu (U-act. 8.1.09). Dass es sich hierbei um Körperverletzungen im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB handelt, ist erstellt und ebenfalls unbestritten. So- dann stammen die Verletzungen des Privatklägers nicht von einer physischen Einwirkung des Beschuldigten auf den Körper des Privatklägers, sondern von dessen Sturz. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Verletzungen des Privat- klägers fahrlässig verursachte, d.h. ob der Privatkläger zufolge einer Sorg- faltspflichtverletzung durch den Beschuldigten stürzte.
a) Dem Beschuldigten wird in der Anklage als Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen, das Vortrittsrecht des Privatklägers missachtet zu haben und zu früh abgebogen zu sein. Wer nach links abbiegen will, hat sich gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverord- nung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und wenn nötig vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, nament- lich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (Urteil BGer vom 24. Februar 2015, 6B_1185/2014, E. 2.2 und vom 9. Dezember 2016, 6B_917/2016, E. 2.5.2). Ob der Beschuldigte das Vortrittsrecht des Privatklägers in diesem Sinne missachtete und ihn damit an dessen Weiterfahrt behinderte, hängt beim Linksabbiegen naturgemäss davon ab, wie gross die Distanz und wie hoch die Geschwindigkeit der Beteiligten bei Beginn des Abbiegemanövers waren.
b) Der Beschuldigte sagte aus, dass er mit einer Geschwindigkeit von 20- 25 km/h gefahren (U-act. 8.1.03, Frage 3) und mit ca. 15-20 km/h abgebogen
Kantonsgericht Schwyz 6 sei (U-act. 10.0.01, Frage 21). Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht geltend, der Beschuldigte habe die Abbiegegeschwindigkeit widersprüchlich mit einmal 15-20 km/h und das andere Mal mit 20-25 km/h angegeben (Beila- ge 1 zu KG-act. 18, S. 6). Dabei übersieht er, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung nach der Fahrgeschwindigkeit und bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme nach der Abbiegegeschwindigkeit gefragt wur- de. Dass die Abbiegegeschwindigkeit ca. 5-10 km/h geringer war als die Fahrgeschwindigkeit, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, muss doch das Tem- po beim Abbiegen eines Fahrzeuges notwendigerweise reduziert werden. Die Angaben des Beschuldigten erscheinen plausibel, sodass im Folgenden von einer Abbiegegeschwindigkeit von 15-20 km/h auszugehen ist.
c) Der Beschuldigte und der Privatkläger sollen sich erstmals gesehen ha- ben, als sich der Privatkläger beim R.________ (H.________strasse zz in M.________; Aussage Beschuldigter: U-act. 8.1.03, Frage 4; Aussage Privat- kläger: U-act. 8.1.04, Frage 12; U-act. 10.0.01, Frage 12) bzw. vor dem R.________ (Aussage Beschuldigter: U-act. 10.0.01, Frage 17; Vi-act. 16, Frage 17) befunden habe. Gemäss Google Maps-Auszug vom 20. April 2016 beträgt die Distanz zwischen R.________ und Hofeinfahrt N.________ 170 Meter (Vi-act. 14). Der Privatkläger macht diesbezüglich geltend, in Anwen- dung des Massstabes, welcher auf dem Auszug eingezeichnet sei, betrage die Distanz lediglich 50 Meter (Beilage 1 zu KG-act. 18, S. 5). Dabei verkennt er jedoch, dass der Massstab für 20 m die mit „⊔“ markierten Teilstrecken der gemessenen Totaldistanz bezeichnet. Diese Teilstrecken sind zwar auf dem Ausdruck vom 20. April 2016 nicht ersichtlich, ergeben sich jedoch, wenn das online-Bild vergrössert wird. Die Handhabung von Google Maps, insbesonde- re das Messen von Strecken, kann als jedermann bekannt vorausgesetzt wer- den, sodass dieser Umstand berücksichtigt werden kann. Der Massstab kann mithin nicht eins zu eins in das ausgedruckte Bild übertragen werden. Die Di- stanz beträgt mithin 170 Meter.
Kantonsgericht Schwyz 7
d) Die Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers im massgeblichen Zeitpunkt ist ebenfalls umstritten. Der Privatkläger sagte aus, er sei um die 100 km/h (U- act. 8.1.04, Frage 11, 31) bzw. höchstens 100 km/h (U-act. 10.0.01, Frage 30, 38; Vi-act. 16, Frage 34, 36) bzw. sicher nicht mehr als 100 km/h (KG-act. 18, S. 15) gefahren. Der Beschuldigte wusste anlässlich der polizeilichen Befra- gung nicht, wie schnell der Privatkläger gefahren sei. Dieser habe die Strecke R.________-N.________ sicher sehr schnell zurückgelegt. Ihm sei am Fahr- verhalten der anderen Motorradfahrer nichts aufgefallen (U-act. 8.1.03, Frage 5 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschul- digte aus, die Motorradfahrer seien mit mindestens 120 km/h gefahren, sonst wäre der Unfall nicht passiert. Aufgrund der Geschehnisse und der Strecke, welche das Motorrad geschlittert sei, müsse die Geschwindigkeit mindestens 120 km/h gewesen sein (U-act. 10.0.01, Fragen 7, 60). Erstinstanzlich gab der Beschuldigte an, die Geschwindigkeit des Motorrads habe er nicht einschät- zen können, aber wenn er mit 80 km/h gefahren wäre, hätte es ihm das Motor- rad nicht so zusammengelegt und es hätte keinen Unfall gegeben. Ihm müsse niemand sagen, dass der Privatkläger nur mit 100 km/h gefahren sei. Der sei mindestens mit 120 km/h gefahren, sonst hätte es sein Motorrad nicht sechs Meter ins Land geworfen. Wenn der Privatkläger innert zwei bis drei Sekun- den schon bei ihm sei und es ihm das Motorrad zusammenlege und auf ihn werfe, dann sei er wirklich mit Geschwindigkeit gefahren (Vi-act. 16, S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte wiederum, dass er im Zeitpunkt, als er den Privatkläger gesehen habe, gedacht habe, dass dieser normal, d.h. mit 80 km/h, gefahren sei. Er biege oft in diese Ein- fahrt ein und wenn jemand normal fahre, könne er in dieser Zeit zwei Mal ab- biegen. Dann wäre ihm nichts passiert und der Privatkläger wäre nicht so schnell bei ihm gewesen. Sein Kollege, welcher als Zeuge ausgesagt habe, habe gesagt, dass die Töffs so schnell bei ihm vorbeigefahren seien, dass er sie nicht gesehen habe (KG-act. 18, S. 5 f.). Der Beschuldigte konnte somit die Geschwindigkeit des Privatklägers nicht genau einschätzen. Er schloss lediglich im Nachhinein aus den Umständen, dass der Privatkläger zu schnell
Kantonsgericht Schwyz 8 gefahren sein musste. Die exakte Geschwindigkeit des Privatklägers kann mithin nicht zweifellos nachgewiesen werden, insbesondere nicht, ob der Pri- vatkläger mit mehr als 100 km/h fuhr. Zugunsten des Beschuldigten („in dubio pro reo“, Art. 10 Abs. 3 StPO) ist daher davon auszugehen, dass er im Zeit- punkt, als er den Privatkläger erstmals sah, dachte, dieser fahre 80 km/h und dass der Privatkläger zugab, zu schnell, maximal 100 km/h, gefahren zu sein.
e) Schliesslich ist der Standort des Beschuldigten im massgeblichen Zeit- punkt umstritten. aa) Der Privatkläger gab im Untersuchungsverfahren an, der Beschuldigte habe sich beim Gebäude vor der Hofeinfahrt N.________ (H.________strasse vv) befunden (U-act. 8.1.04, Frag 12; U-act. 10.0.01, Frage 13). Vor Kantons- gericht sagte er aus, er habe den Beschuldigten wahrgenommen, als dieser auf der Höhe des T.________ (H.________strasse vv) gewesen sei, etwa auf der Höhe zwischen Restaurant S.________ und T.________ (KG-act. 18, S. 14). Der Privatkläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h (= 33,33 m/s) für die Strecke R.________-Hofeinfahrt N.________ von 170 Metern (Vi- act. 14) 5,1 Sekunden benötigt. In dieser Zeit hätte der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h (= 5,56 m/s) die Distanz von 28,31 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h (= 6,94 m/s) eine solche von 35,39 Meter zurückgelegt. Dabei wäre jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt der Kollision das Abbiegemanöver bereits begonnen hatte. Der Beschuldigte musste daher im massgeblichen Zeitpunkt weniger als 35 Meter von der Hofeinfahrt N.________ entfernt gewesen sein. Die Distanz H.________strasse vv bis Hofeinfahrt N.________ muss jedoch, soweit an- hand des Google Maps-Auszuges vom 20. April 2016 beurteilbar, wesentlich grösser sein. Die Angaben des Privatklägers erscheinen damit als nicht glaubhaft.
Kantonsgericht Schwyz 9 bb) Der Beschuldigte will im fraglichen Zeitpunkt bereits am Abbiegen in die Hofeinfahrt N.________ gewesen sein (U-act. 10.0.01, Frage 20). Bei einer Abbiegegeschwindigkeit von 15-20 km/h (15 km/h = 4.17 m/s; 20 km/h = 5,56 m/s) hätte er für die Überfahrt der Fahrbahn (3,7 Meter, U-act. 8.1.01, S. 4) auch bei grosszügiger Bemessung der Abbiegestrecke nicht mehr als eine Sekunde, maximal zwei Sekunden benötigt. Der Privatkläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h (= 33,33 m/s) für die Strecke R.________- Hofeinfahrt N.________ von 170 Meter (Vi-act. 14) 5,1 Sekunden und bei ei- ner Geschwindigkeit von 80 km/h (= 22,22 m/s) 7,65 Sekunden benötigt. Der Beschuldigte wäre mithin längstens abgebogen gewesen, als der Privatkläger die Hofeinfahrt erreichte, sodass es nicht zur Kollision gekommen wäre. Die Angaben des Beschuldigten erweisen sich somit ebenfalls als unglaubhaft. cc) Der Standort des Beschuldigten im Zeitpunkt, als dieser den Privatkläger erstmals beim R.________ sah, kann somit ebenso wenig nachgewiesen werden wie der Umstand, ob der Beschuldigte das Abbiegemanöver in diesem Zeitpunkt bereits begonnen hatte. Ohne diese Angaben ist aber nicht hinrei- chend feststellbar, ob der Beschuldigte den Privatkläger an dessen Weiter- fahrt hinderte, d.h. dessen Vortrittsrecht verletzte. Zeugen, welche die ge- nannten Tatsachen bestätigen könnten, sind nicht vorhanden. Eine Sorgfalts- pflichtverletzung und damit eine fahrlässige Verursachung der Verletzungen des Privatklägers kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.
f) Darüber hinaus ist in rechtlicher Hinsicht auf den im Strassenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG) hinzuweisen. Auf die diesbe- züglichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (E. I.4.2.2) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Vertrauensgrundsatzes habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer weit höheren Geschwindigkeit als die gesetzlich erlaubte herannahen würden. Mit einem Motorrad, das mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h fahre, habe er nicht rechnen müssen. Dem-
Kantonsgericht Schwyz 10 nach habe sich der Beschuldigte nicht verkehrsregelwidrig verhalten und ihm könne keine Fahrlässigkeit in Bezug auf die eingetretene Körperverletzung vorgeworfen werden (angefochtenes Urteil, E. I.4.2.3). Der Vertrauensgrundsatz käme dann zur Anwendung, wenn der Abstand zwi- schen den beiden Motorrädern im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Abbie- gemanöver begann, mindestens so gross war, dass er das Abbiegemanöver bei einer Geschwindigkeit des Privatklägers von maximal 80 km/h hätte ab- schliessen können, ohne dass es zu einer Behinderung des Privatklägers, sicherlich aber nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Wie bereits festgehal- ten (s.o., E. 1.e), ging der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er den Privatkläger erstmals sah, davon aus, dass dieser mit 80 km/h fuhr und „normal“ fahre. Er rechnete nicht damit, dass der Privatkläger mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr und nahm auch keine dahingehenden Anzeichen wahr. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes hätte er sich daher darauf verlassen dürfen, dass der Privatkläger die am Unfallort geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einhalten würde und er sein Abbiegemanöver würde abschliessen können, ohne den Privatkläger an dessen Weiterfahrt zu behindern. Folglich hätte der Beschuldigte keine Vortrittsverletzung begangen.
2. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privat- klägerschaft ausserdem verpflichtet werden, ihr die Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechts- mittel abgewiesen, hat sie daher die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Per- son zu tragen (BGE 139 IV 45 = Pra 102 (2013) Nr. 60, E. 1.2; Urteil BGer vom 6. Januar 2016, 6B_764/2015, E. 2.1). Demnach hat der Privatkläger den
Kantonsgericht Schwyz 11 Beschuldigten für das Berufungsverfahren zu entschädigen, wobei auf die angemessen erscheinende Kostennote des Verteidigers abgestellt werden kann (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
3. Dispositivziffer 2 nachfolgend repräsentiert einen unangefochtenen, mit- hin ungeprüften rechtskräftigen Punkt des erstinstanzlichen Urteils (Art. 398 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 3 f. StPO). Dieser wie auch die Höhe der erstinstanz- lichen Verfahrenskosten können mit dem angegebenen Rechtsmittel daher nicht weitergezogen werden;-
Kantonsgericht Schwyz 12 erkannt: In Abweisung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Schwyz vom 21. April 2016 (SEO 2015 26) wie folgt bestätigt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB.
- Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
- Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘355.00; b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00; gehen zu Lasten des Bezirks.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 2‘000.00, werden vollumfänglich dem Privatkläger auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit dessen Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 2‘500.00 verrechnet. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Privat- kläger Fr. 500.00 zurückzuerstatten.
- Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘474.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt.
- Der Privatkläger wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Berufungs- verfahren in der Höhe von Fr. 3‘506.85 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen. Kantonsgericht Schwyz 13
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
- Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Innerschwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 29. September 2017 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Urteil vom 29. August 2017 STK 2016 47 Mitwirkend Kantonsgerichtsvizepräsident Dr. Reto Heizmann, Kantonsrichter lic. iur. Walter Züger, Bettina Krienbühl, Reto Fedrizzi und Dr. Stephan Zurfluh, Gerichtsschreiberin lic. iur. Gabriela Thurnherr. In Sachen A.________, Privatkläger und Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen
1. C.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt F.________,
2. Staatsanwaltschaft Innerschwyz, Postfach 562, Schmiedgasse 21, 6431 Schwyz, Anklagebehörde und Berufungsgegnerin, vertreten durch Staatsanwalt G.________, betreffend fahrlässige einfache Körperverletzung (Berufung gegen das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz vom
21. April 2016, SEO 2015 26);- hat die Strafkammer,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben: A. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz (nachfolgend Anklagebehörde) sprach E.________ (nachfolgend Beschuldigter) mit Strafbefehl vom 7. April 2015 (U-act. 12.1.01) schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 100.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 500.00. Dem Beschuldigten wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt: Am 21.09.2013, ca. 10:40 Uhr, fuhr E.________ mit dem Motorrad SZ xx auf der H.________strasse von D.________ in Richtung M.________. Er beabsichtigte, links in die Hofeinfahrt N.________ abzubiegen. Dabei missachtete er den Vortritt des auf der H.________strasse von M.________ herkommenden Motorrads SZ yy, gelenkt durch A.________. Aufgrund dieser Vortrittsmissachtung war A.________ ge- zwungen, sein Motorrad massiv abzubremsen, dabei verlor er die Herr- schaft über das Motorrad und stürzte. Beim Sturz zog sich A.________ grossflächige Schürfungen an der linken Schulter und am linken Unter- arm, sowie kleine Schürfungen am linken Knie, am rechten Ellbogen und am Beckenkamm zu. Bei der gebotenen Vorsicht hätte der Beschuldigte die Geschwindigkeit des entgegenkommenden Motorrades richtig einschätzen müssen und erkennen können, dass er sein Abbiegemanöver nicht abschliessen konnte, ohne den Vortritt des entgegenkommenden Motorrades zu miss- achten. Somit hätte er mit seinem Abbiegemanöver zuwarten müssen, bis das entgegenkommende Motorrad ihn passiert hatte. Dadurch hätte er den Unfall verhindern können. Dagegen erhob der Beschuldigte am 14. April 2015 rechtzeitig Einsprache (U- act. 12.1.03). Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz befragte daraufhin den Be- schuldigten und A.________ (nachfolgend Privatkläger; U-act. 10.0.01) sowie die Zeugen I.________, O.________, P.________ und Q.________ (U- act. 10.0.02-05). B. Die Anklagebehörde hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen am
15. Dezember 2015 dem Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung (Vi-act. 1).
Kantonsgericht Schwyz 3 Anlässlich der Hauptverhandlung vom 21. April 2016 beantragte der Privatklä- ger, der Beschuldigte sei gemäss Strafbefehl bzw. Anklage zu verurteilen, die Zivilansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen und der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger die Anwaltskosten für das Gerichtsverfahren zu ersetzen (Beilage zu Vi-act. 16). Der Beschuldigte beantragte, er sei von den Vorwürfen gemäss Strafbefehl freizusprechen und allfällige Zivilforderun- gen seien abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates bzw. des Privatklägers (Beilage zu Vi-act. 16). Gleichentags er- kannte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz Folgendes (Vi-act. 10):
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässi- gen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Die Verfahrenskosten, bestehend aus:
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘355.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00 (inkl. Kosten, Gebühren und Auslagen für Redaktion, Ausfertigung und Versand des begründeten Entscheids) gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO).
3. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
4. Der Beschuldigte wird für seine Aufwendungen im vorliegenden Strafverfahren aus der Gerichtskasse mit Fr. 8‘474.75 (inkl. Ausla- gen und Mehrwertsteuer) entschädigt (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO).
5. (Rechtsmittel).
6. (Zustellung). C. Der Privatkläger meldete am 28. April 2016 rechtzeitig Berufung an (Vi- act. 17) und beantragte mit Berufungserklärung vom 28. Dezember 2016 Fol- gendes (KG-act. 5):
1. In Gutheissung der Berufung sei der Beschuldigte der einfachen fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Abänderung Dispositiv Ziff. 1).
Kantonsgericht Schwyz 4
2. Die Untersuchungs-, Verfahrens- und Gerichtskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen (Abänderung Dispositiv Ziff. 2).
3. Dem Beschuldigten sei keine Prozessentschädigung zuzuspre- chen (Abänderung Dispositiv Ziff. 4).
4. Dem Berufungskläger sei eine Anwaltskostenentschädigung für das Berufungsverfahren (zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer) zuzu- sprechen. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 29. August 2017 hielt der Privat- kläger an seinen Anträgen fest. Der Beschuldigte beantragte die Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Privat- klägers bzw. des Staates (BVP, KG-act. 18). Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit für die Berufung notwendig – in den Erwägungen Bezug genommen;- in Erwägung:
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich der fahrlässigen einfachen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu Lasten des Privatklägers schuldig gemacht zu haben. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte mit sei- nem Motorrad zur fraglichen Zeit auf der H.________strasse von D.________ in Richtung M.________ fuhr und beabsichtigte, links in die Hofeinfahrt N.________ abzubiegen. Gleichzeitig fuhr der Privatkläger mit seinem Motor- rad auf der H.________strasse von M.________ in Richtung D.________. Er vollzog kurz vor der Hofeinfahrt N.________ eine Vollbremsung, verlor die Beherrschung über sein Motorrad und stürzte. Das Motorrad schlitterte (ohne den Privatkläger) weiter und kollidierte mit dem Motorrad des Beschuldigten. Der Privatkläger zog sich beim Sturz grossflächige Abschürfungen an der lin- ken Schulter und am Unterarm, kleine Schürfungen am linken Knie, am Ellen- bogen rechts sowie am Beckenkamm und ein Hämatom am linken Sprungge-
Kantonsgericht Schwyz 5 lenk zu (U-act. 8.1.09). Dass es sich hierbei um Körperverletzungen im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB handelt, ist erstellt und ebenfalls unbestritten. So- dann stammen die Verletzungen des Privatklägers nicht von einer physischen Einwirkung des Beschuldigten auf den Körper des Privatklägers, sondern von dessen Sturz. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte die Verletzungen des Privat- klägers fahrlässig verursachte, d.h. ob der Privatkläger zufolge einer Sorg- faltspflichtverletzung durch den Beschuldigten stürzte.
a) Dem Beschuldigten wird in der Anklage als Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen, das Vortrittsrecht des Privatklägers missachtet zu haben und zu früh abgebogen zu sein. Wer nach links abbiegen will, hat sich gegen die Strassenmitte zu halten (Art. 36 Abs. 1 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelverord- nung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und wenn nötig vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Den Vortrittsberechtigten behindert grundsätzlich, wer ihn zu einem Verhalten veranlasst, zu dem er nicht verpflichtet ist und das er nicht will, ihm also die Möglichkeit nimmt, sich im Rahmen seiner Vortrittsberechtigung frei im Verkehr zu bewegen, nament- lich wenn der Berechtigte gezwungen wird, seine Fahrtrichtung oder seine Geschwindigkeit brüsk zu ändern (Urteil BGer vom 24. Februar 2015, 6B_1185/2014, E. 2.2 und vom 9. Dezember 2016, 6B_917/2016, E. 2.5.2). Ob der Beschuldigte das Vortrittsrecht des Privatklägers in diesem Sinne missachtete und ihn damit an dessen Weiterfahrt behinderte, hängt beim Linksabbiegen naturgemäss davon ab, wie gross die Distanz und wie hoch die Geschwindigkeit der Beteiligten bei Beginn des Abbiegemanövers waren.
b) Der Beschuldigte sagte aus, dass er mit einer Geschwindigkeit von 20- 25 km/h gefahren (U-act. 8.1.03, Frage 3) und mit ca. 15-20 km/h abgebogen
Kantonsgericht Schwyz 6 sei (U-act. 10.0.01, Frage 21). Der Rechtsvertreter des Privatklägers macht geltend, der Beschuldigte habe die Abbiegegeschwindigkeit widersprüchlich mit einmal 15-20 km/h und das andere Mal mit 20-25 km/h angegeben (Beila- ge 1 zu KG-act. 18, S. 6). Dabei übersieht er, dass der Beschuldigte in der polizeilichen Befragung nach der Fahrgeschwindigkeit und bei der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme nach der Abbiegegeschwindigkeit gefragt wur- de. Dass die Abbiegegeschwindigkeit ca. 5-10 km/h geringer war als die Fahrgeschwindigkeit, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, muss doch das Tem- po beim Abbiegen eines Fahrzeuges notwendigerweise reduziert werden. Die Angaben des Beschuldigten erscheinen plausibel, sodass im Folgenden von einer Abbiegegeschwindigkeit von 15-20 km/h auszugehen ist.
c) Der Beschuldigte und der Privatkläger sollen sich erstmals gesehen ha- ben, als sich der Privatkläger beim R.________ (H.________strasse zz in M.________; Aussage Beschuldigter: U-act. 8.1.03, Frage 4; Aussage Privat- kläger: U-act. 8.1.04, Frage 12; U-act. 10.0.01, Frage 12) bzw. vor dem R.________ (Aussage Beschuldigter: U-act. 10.0.01, Frage 17; Vi-act. 16, Frage 17) befunden habe. Gemäss Google Maps-Auszug vom 20. April 2016 beträgt die Distanz zwischen R.________ und Hofeinfahrt N.________ 170 Meter (Vi-act. 14). Der Privatkläger macht diesbezüglich geltend, in Anwen- dung des Massstabes, welcher auf dem Auszug eingezeichnet sei, betrage die Distanz lediglich 50 Meter (Beilage 1 zu KG-act. 18, S. 5). Dabei verkennt er jedoch, dass der Massstab für 20 m die mit „⊔“ markierten Teilstrecken der gemessenen Totaldistanz bezeichnet. Diese Teilstrecken sind zwar auf dem Ausdruck vom 20. April 2016 nicht ersichtlich, ergeben sich jedoch, wenn das online-Bild vergrössert wird. Die Handhabung von Google Maps, insbesonde- re das Messen von Strecken, kann als jedermann bekannt vorausgesetzt wer- den, sodass dieser Umstand berücksichtigt werden kann. Der Massstab kann mithin nicht eins zu eins in das ausgedruckte Bild übertragen werden. Die Di- stanz beträgt mithin 170 Meter.
Kantonsgericht Schwyz 7
d) Die Fahrgeschwindigkeit des Privatklägers im massgeblichen Zeitpunkt ist ebenfalls umstritten. Der Privatkläger sagte aus, er sei um die 100 km/h (U- act. 8.1.04, Frage 11, 31) bzw. höchstens 100 km/h (U-act. 10.0.01, Frage 30, 38; Vi-act. 16, Frage 34, 36) bzw. sicher nicht mehr als 100 km/h (KG-act. 18, S. 15) gefahren. Der Beschuldigte wusste anlässlich der polizeilichen Befra- gung nicht, wie schnell der Privatkläger gefahren sei. Dieser habe die Strecke R.________-N.________ sicher sehr schnell zurückgelegt. Ihm sei am Fahr- verhalten der anderen Motorradfahrer nichts aufgefallen (U-act. 8.1.03, Frage 5 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme sagte der Beschul- digte aus, die Motorradfahrer seien mit mindestens 120 km/h gefahren, sonst wäre der Unfall nicht passiert. Aufgrund der Geschehnisse und der Strecke, welche das Motorrad geschlittert sei, müsse die Geschwindigkeit mindestens 120 km/h gewesen sein (U-act. 10.0.01, Fragen 7, 60). Erstinstanzlich gab der Beschuldigte an, die Geschwindigkeit des Motorrads habe er nicht einschät- zen können, aber wenn er mit 80 km/h gefahren wäre, hätte es ihm das Motor- rad nicht so zusammengelegt und es hätte keinen Unfall gegeben. Ihm müsse niemand sagen, dass der Privatkläger nur mit 100 km/h gefahren sei. Der sei mindestens mit 120 km/h gefahren, sonst hätte es sein Motorrad nicht sechs Meter ins Land geworfen. Wenn der Privatkläger innert zwei bis drei Sekun- den schon bei ihm sei und es ihm das Motorrad zusammenlege und auf ihn werfe, dann sei er wirklich mit Geschwindigkeit gefahren (Vi-act. 16, S. 4 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte wiederum, dass er im Zeitpunkt, als er den Privatkläger gesehen habe, gedacht habe, dass dieser normal, d.h. mit 80 km/h, gefahren sei. Er biege oft in diese Ein- fahrt ein und wenn jemand normal fahre, könne er in dieser Zeit zwei Mal ab- biegen. Dann wäre ihm nichts passiert und der Privatkläger wäre nicht so schnell bei ihm gewesen. Sein Kollege, welcher als Zeuge ausgesagt habe, habe gesagt, dass die Töffs so schnell bei ihm vorbeigefahren seien, dass er sie nicht gesehen habe (KG-act. 18, S. 5 f.). Der Beschuldigte konnte somit die Geschwindigkeit des Privatklägers nicht genau einschätzen. Er schloss lediglich im Nachhinein aus den Umständen, dass der Privatkläger zu schnell
Kantonsgericht Schwyz 8 gefahren sein musste. Die exakte Geschwindigkeit des Privatklägers kann mithin nicht zweifellos nachgewiesen werden, insbesondere nicht, ob der Pri- vatkläger mit mehr als 100 km/h fuhr. Zugunsten des Beschuldigten („in dubio pro reo“, Art. 10 Abs. 3 StPO) ist daher davon auszugehen, dass er im Zeit- punkt, als er den Privatkläger erstmals sah, dachte, dieser fahre 80 km/h und dass der Privatkläger zugab, zu schnell, maximal 100 km/h, gefahren zu sein.
e) Schliesslich ist der Standort des Beschuldigten im massgeblichen Zeit- punkt umstritten. aa) Der Privatkläger gab im Untersuchungsverfahren an, der Beschuldigte habe sich beim Gebäude vor der Hofeinfahrt N.________ (H.________strasse vv) befunden (U-act. 8.1.04, Frag 12; U-act. 10.0.01, Frage 13). Vor Kantons- gericht sagte er aus, er habe den Beschuldigten wahrgenommen, als dieser auf der Höhe des T.________ (H.________strasse vv) gewesen sei, etwa auf der Höhe zwischen Restaurant S.________ und T.________ (KG-act. 18, S. 14). Der Privatkläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h (= 33,33 m/s) für die Strecke R.________-Hofeinfahrt N.________ von 170 Metern (Vi- act. 14) 5,1 Sekunden benötigt. In dieser Zeit hätte der Beschuldigte bei einer Geschwindigkeit von 20 km/h (= 5,56 m/s) die Distanz von 28,31 Meter und bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h (= 6,94 m/s) eine solche von 35,39 Meter zurückgelegt. Dabei wäre jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte im Zeitpunkt der Kollision das Abbiegemanöver bereits begonnen hatte. Der Beschuldigte musste daher im massgeblichen Zeitpunkt weniger als 35 Meter von der Hofeinfahrt N.________ entfernt gewesen sein. Die Distanz H.________strasse vv bis Hofeinfahrt N.________ muss jedoch, soweit an- hand des Google Maps-Auszuges vom 20. April 2016 beurteilbar, wesentlich grösser sein. Die Angaben des Privatklägers erscheinen damit als nicht glaubhaft.
Kantonsgericht Schwyz 9 bb) Der Beschuldigte will im fraglichen Zeitpunkt bereits am Abbiegen in die Hofeinfahrt N.________ gewesen sein (U-act. 10.0.01, Frage 20). Bei einer Abbiegegeschwindigkeit von 15-20 km/h (15 km/h = 4.17 m/s; 20 km/h = 5,56 m/s) hätte er für die Überfahrt der Fahrbahn (3,7 Meter, U-act. 8.1.01, S. 4) auch bei grosszügiger Bemessung der Abbiegestrecke nicht mehr als eine Sekunde, maximal zwei Sekunden benötigt. Der Privatkläger hätte bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h (= 33,33 m/s) für die Strecke R.________- Hofeinfahrt N.________ von 170 Meter (Vi-act. 14) 5,1 Sekunden und bei ei- ner Geschwindigkeit von 80 km/h (= 22,22 m/s) 7,65 Sekunden benötigt. Der Beschuldigte wäre mithin längstens abgebogen gewesen, als der Privatkläger die Hofeinfahrt erreichte, sodass es nicht zur Kollision gekommen wäre. Die Angaben des Beschuldigten erweisen sich somit ebenfalls als unglaubhaft. cc) Der Standort des Beschuldigten im Zeitpunkt, als dieser den Privatkläger erstmals beim R.________ sah, kann somit ebenso wenig nachgewiesen werden wie der Umstand, ob der Beschuldigte das Abbiegemanöver in diesem Zeitpunkt bereits begonnen hatte. Ohne diese Angaben ist aber nicht hinrei- chend feststellbar, ob der Beschuldigte den Privatkläger an dessen Weiter- fahrt hinderte, d.h. dessen Vortrittsrecht verletzte. Zeugen, welche die ge- nannten Tatsachen bestätigen könnten, sind nicht vorhanden. Eine Sorgfalts- pflichtverletzung und damit eine fahrlässige Verursachung der Verletzungen des Privatklägers kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden.
f) Darüber hinaus ist in rechtlicher Hinsicht auf den im Strassenverkehr geltenden Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG) hinzuweisen. Auf die diesbe- züglichen rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz (E. I.4.2.2) kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO, § 45 Abs. 5 JG). Die Vorinstanz erwog, aufgrund des Vertrauensgrundsatzes habe der Beschuldigte davon ausgehen dürfen, dass keine Motorfahrzeuge mit einer weit höheren Geschwindigkeit als die gesetzlich erlaubte herannahen würden. Mit einem Motorrad, das mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h fahre, habe er nicht rechnen müssen. Dem-
Kantonsgericht Schwyz 10 nach habe sich der Beschuldigte nicht verkehrsregelwidrig verhalten und ihm könne keine Fahrlässigkeit in Bezug auf die eingetretene Körperverletzung vorgeworfen werden (angefochtenes Urteil, E. I.4.2.3). Der Vertrauensgrundsatz käme dann zur Anwendung, wenn der Abstand zwi- schen den beiden Motorrädern im Zeitpunkt, als der Beschuldigte sein Abbie- gemanöver begann, mindestens so gross war, dass er das Abbiegemanöver bei einer Geschwindigkeit des Privatklägers von maximal 80 km/h hätte ab- schliessen können, ohne dass es zu einer Behinderung des Privatklägers, sicherlich aber nicht zu einer Kollision gekommen wäre. Wie bereits festgehal- ten (s.o., E. 1.e), ging der Beschuldigte im Zeitpunkt, als er den Privatkläger erstmals sah, davon aus, dass dieser mit 80 km/h fuhr und „normal“ fahre. Er rechnete nicht damit, dass der Privatkläger mit übersetzter Geschwindigkeit fuhr und nahm auch keine dahingehenden Anzeichen wahr. Aufgrund des Vertrauensgrundsatzes hätte er sich daher darauf verlassen dürfen, dass der Privatkläger die am Unfallort geltende Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h einhalten würde und er sein Abbiegemanöver würde abschliessen können, ohne den Privatkläger an dessen Weiterfahrt zu behindern. Folglich hätte der Beschuldigte keine Vortrittsverletzung begangen.
2. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen und der vorinstanzliche Freispruch zu bestätigen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungs- verfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Obsiegt die beschuldigte Person bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privat- klägerschaft ausserdem verpflichtet werden, ihr die Aufwendungen für die an- gemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Art. 432 Abs. 2 StPO). Wird das ausschliesslich von der Privatklägerschaft erhobene Rechts- mittel abgewiesen, hat sie daher die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Per- son zu tragen (BGE 139 IV 45 = Pra 102 (2013) Nr. 60, E. 1.2; Urteil BGer vom 6. Januar 2016, 6B_764/2015, E. 2.1). Demnach hat der Privatkläger den
Kantonsgericht Schwyz 11 Beschuldigten für das Berufungsverfahren zu entschädigen, wobei auf die angemessen erscheinende Kostennote des Verteidigers abgestellt werden kann (§ 6 Abs. 1 GebTRA).
3. Dispositivziffer 2 nachfolgend repräsentiert einen unangefochtenen, mit- hin ungeprüften rechtskräftigen Punkt des erstinstanzlichen Urteils (Art. 398 Abs. 2 und Art. 399 Abs. 3 f. StPO). Dieser wie auch die Höhe der erstinstanz- lichen Verfahrenskosten können mit dem angegebenen Rechtsmittel daher nicht weitergezogen werden;-
Kantonsgericht Schwyz 12 erkannt: In Abweisung der Berufung wird das Urteil der Einzelrichterin am Bezirksge- richt Schwyz vom 21. April 2016 (SEO 2015 26) wie folgt bestätigt:
1. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 Abs. 1 StGB.
2. Allfällige Zivilforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, bestehend aus
a) den Untersuchungs- und Anklagekosten von Fr. 2‘355.00;
b) den Gerichtskosten von Fr. 2‘000.00; gehen zu Lasten des Bezirks.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsge- bühr von Fr. 2‘000.00, werden vollumfänglich dem Privatkläger auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO) und mit dessen Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 2‘500.00 verrechnet. Die Kantonsgerichtskasse hat dem Privat- kläger Fr. 500.00 zurückzuerstatten.
5. Der Beschuldigte wird für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 8‘474.75 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Bezirksgerichtskasse entschädigt.
6. Der Privatkläger wird verpflichtet, den Beschuldigten für das Berufungs- verfahren in der Höhe von Fr. 3‘506.85 (inkl. Auslagen und 8 % MWST) zu entschädigen.
Kantonsgericht Schwyz 13
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
8. Zufertigung an Rechtsanwalt B.________ (2/R), Rechtsanwalt F.________ (2/R), die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die Staatsanwalt- schaft Innerschwyz (1/A) und die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, unter Rückgabe der Akten), an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Dispositiv) und mit Formular an die KOST. Namens der Strafkammer Der Kantonsgerichtsvizepräsident Die Gerichtsschreiberin Versand 29. September 2017 kau